Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, die jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten muss. Gerichte können nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung findet, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind
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