In der in einem Urteil vorgenommene Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium, wie einer CD-ROM,liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten auf (nur) „Abbildungen“ verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden. Trotz dieses Rechtsfehlers hat vor dem Bundesgerichtshof
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