Rechtsgespräch vor der Hauptverhandlung

Wird der Inhalt eines Rechtsgesprächs vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt und dementsprechend auch nicht protokolliert, so verstößt das Gericht hierdurch, auch wenn eine Verständigung (§ 257c StPO) nicht erfolgt ist, gegen die ihm obliegenden Mitteilungs- und Dokumentationspflichten von

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