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Die in Frankreich entschlüsselten EncroChat-Daten

Zur Verwertbarkeit von EncroChat-Daten hat nunmehr der Bundesgerichtshof Stellung genommen – und ein Beweisverwertungsverbot verneint: Französische Behörden stellten in den Jahren 2017 und 2018 in mehreren Ermittlungsverfahren, bei denen es insbesondere um den verbotenen Handel mit Betäubungsmitteln ging, fest, dass die Tatverdächtigen über sogenannte Kryptohandys verfügten (Modelle OnePlus One, OnePlusX

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Schreibmaschine

Die in Frankreich entschlüsselte EncroChat-Kommunikation – als Beweismittel im deutschen Strafverfahren

Die von den französischen Behörden erhobenen und den deutschen Strafverfolgungsorganen übermittelten Inhalte von über EncroChat geführter Kommunikation sind trotz eines Verstoßes gegen rechtshilferechtliche Vorschriften bei der Beweisgewinnung in deutschen Strafverfahren verwertbar. In dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Haftprüfungsverfahren gründet sich der dringende Tatverdacht im Wesentlichen auf die Erkenntnisse aus

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Strafbefehl – und die Anordnung der Zustellvolmacht

Kommt die Zustellung eines Strafbefehls im Wege der internationalen Rechtshilfe in Betracht, ist die Anordnung nach § 132 StPO, dass der Angeklagte eine Zustellungsvollmacht zu erheben hat, unverhältnismäßig und damit unzulässig. Ein Verfahren kann nach § 205 StPO vorläufig eingestellt werden, wenn die Zustellung eines Strafbefehls nur mit unverhältnismäßig hohem

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Klage vor US-Gerichten – und die Zustellungen in Deutschland

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Die Zustellung ist ein staatlicher Hoheitsakt, mit dem ein ausländisches Gerichtsverfahren gefördert wird. Dem Zustellungsempfänger wird zwar weder ein bestimmtes Handeln abverlangt noch ein bestimmtes Verhalten verboten. Er muss sich allerdings auf das ausländische Verfahren einlassen, wenn er

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Rechtshilfe – und kein „ne bis in idem“

Die Leistung von Rechtshilfe in Form der Vernehmung eines in der Türkei angeklagten, in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen ist auch dann zulässig, wenn dieser wegen Taten, denen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, in Deutschland bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Rechtshilfe ist vorliegend Art. 1 Abs. 1 EuRhÜbK,

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Vollstreckung ausländischer Strafurteile

Im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.03.1983 (ÜberstÜbk) wird dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c nicht durch die §§ 48 ff. IRG verdrängt. Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit

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Verwertbarkeit ausländischer Beweise – die tschechiche Telefonüberwachung

Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise bestimmt sich nach dem inländischen Recht. Auf diesem Weg gewonnene Beweise unterliegen trotz Nichteinhaltung der maßgeblichen rechtshilferechtlichen Bestimmungen keinem Beweisverwertungsverbot, wenn die Beweise auch bei Beachtung des Rechtshilferechts durch den ersuchten und den ersuchenden Staat hätten erlangt werden können. Ist die

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Landgericht Bremen

Kosten der Rechtshilfe in der Europäischen Union

Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein Ersuchen hin durch das Gericht eines anderen Mitgliedstaats vernommenen Zeugen zu tragen. Die Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat soll in diesen Fällen nicht zu einer Verlängerung der nationalen Verfahren führen. Nach der Verordnung Nr. 1206/2001 erledigt, wenn ein Gericht

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Vollstreckung polnischer Strafurteile in Deutschland

Eine von einem polnisches Gericht gegen einen polnischen Staatsbürger verhängte Freiheitsstrafe kann in Deutschland vollstreckt werden, wenn dieser polnische Staatsbürger mittlerweise in Deutschland lebt. In einem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall wurde der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, im Jahr 2000 von dem Bezirksgericht Kielce in Polen in einem Strafverfahren

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Inhaftierungsanordnung und internationale Rechtshilfe

Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war jetzt eine Verfassungsbeschwerde erfolgreicht, die sich gegen die Anordnung der Festhaltung eines ausländischen Strafverfolgten im Rahmen internationaler Rechtshilfe richtete. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags trug er im Wesentlichen vor,

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Rechtshilfe aus der Schweiz und das Prozessgrundrecht eines faires Verfahren

Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vollzieht sich im Wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (Europäisches Rechtshilfeübereinkommen). Die Vertragsparteien sind grundsätzlich verpflichtet, sich einander in allen strafrechtlichen Verfahren, die von Justizbehörden des ersuchenden Staates ausgehen, so

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Einlieferung nach Deutschland

Das sich jemand gegen eine Auslieferung wehrt, ist juristischer Alltag der Verwaltungsgericht wie auch des Bundesverfassungsgerichts. Jetzt aber musste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem umgekehrten Fall befassen: Der mutmaßliche KZ-Aufsehen Demjanjuk wehrte sich zunächst vor amerikanischen Gerichten gegen seine Auslieferung nach Deutschland und dann vor den deutschen Verwaltungsgerichten gegen seine „Einlieferung“

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Landgericht Bremen

Öffentliche Zustellung trotz bekannter Adresse im Ausland?

Die öffentliche Zustellung einer Klage an einen ausländischen Beklagten, dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist, kann nur dann bewilligt werden, wenn die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies ist nicht schon deshalb

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Vollstreckung einer französischen Freiheitsstrafe in Deutschland

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines deutschen Geschäftsmanns gegen eine Vollstreckungsübernahmeentscheidung nicht zur Entscheidung angenommen. Die zuständigen Strafgerichte hatten es abgelehnt, die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer in Frankreich verhängten vollstreckbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten in Deutschland zur Bewährung auszusetzen. Dies verstößt nicht gegen

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Sicherstellung von Vermögen oder Beweismitteln in der EU

Über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union hat die Bundesregierung jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der entsprechende EU-Rahmenbeschluss von Juli 2003 in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Vorgesehen ist hiernach, die EU-Richtlinie durch einige Änderungen des Gesetzes über die

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Justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und ihr türkischer Amtskollege Cemil Cicek haben in Berlin eine bilaterale Vereinbarung gezeichnet, auf deren Grundlage beide Länder ihre Zusammenarbeit im justiziellen Bereich ausbauen wollen. Ziel ist es, den gegenseitigen Austausch auf dem Gebiet der Gesetzgebung, der Justizverwaltung, der Ausbildung von Richterinnen und Richtern und anderen Justizangehörigen

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Europaweite Vernetzung polizeilicher Datenbanken

Der Rat der Justiz- und Innenminister der EU hat politisches Einvernehmen darüber erzielt, die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags von Prüm/Eifel in den Rechtsrahmen der EU zu überführen. Der entsprechende Beschlussentwurf soll unverzüglich dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme übermittelt werden. Der von sieben europäischen Staaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich

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