Der Einwand, die Antragstellerin habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
Es kann dabei für den Bundesgerichtshof offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung
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