Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise der Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz
Artikel lesen










