Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Gerichts in einer Wohnungseigentumssache

Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem – zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden – unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Der unverschuldete

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Elektronischer Rechtsverkehr in Schleswig-Holstein – und unzulässige Berufungseinlegung per Fax

Die Berufung ist dann unzulässig, wenn eine Partei durch ihren Rechtsanwalt die Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax einreicht – aber nicht über den elektronischen Rechtsverkehr. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall die Berufung im Verfahren um eine Kündigung als

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Bundesverwaltungsgericht

Rechtsmittelzulassung per Rechtsmittelbelehrung?

Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung, es könne gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt werden, nicht die (hier: nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 ArbGG) erforderliche Zulassungsentscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung

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Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung – und seine Verwirkung

Die Prüfung, ob das verfahrensrechtliche Recht zum Widerspruch gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung verwirkt ist, kann nur veranlasst sein, wenn die Baugenehmigung nicht schon wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Recht, Widerspruch gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung einzulegen, durch Fristablauf

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Bundesverwaltungsgericht

Rechtsmittelzulassung per Rechtsmittelbelehrung?

Hatt das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder in der Formel noch in den Gründen seines Beschlusses ausgesprochen, ergibt sich die Zulassung auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung endet. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung

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Gerichtsgebäude

Der Anwalt – und sein Vertrauen in eine Rechtsmittelbelehrung

Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die bei dem Landgericht Fulda eingelegte Berufung die Frist des § 517 ZPO

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Revisionsauftrag bereits vor der Hauptverhandlung – und die Wiedereinsetzung

Auch wenn ein Angeklagter seinen Verteidiger grundsätzlich hinsichtlich der zugesagten Einlegung von Rechtsmitteln und deren Begründung nicht zu überwachen braucht, kann wegen einer zwischenzeitlichen Veränderung der Situation (hier: ein abgelegtes Teilgeständnis) die Obliegenheit des Angeklagten zu einer Klarstellung gegenüber seinem Verteidiger bestehen, gegen das verkündete Urteil Rechtsmittel einzulegen. Wiedereinsetzung in

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Berufungskonzentration in Urheberstreitsachen – und die falsche Rechtsmittelbelehrung

Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht

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Oberlandesgericht München

Berufung – und der Verwerfungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung

Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das Berufungsgericht die Berufung deshalb als unzulässig, ist die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Landgericht Mainz die Klage der Kläger abgewiesen. Das Urteil ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 16.06.2015 zugestellt worden.

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Rechtsmittelbelehrung im Berufungsurteil

In der Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils, in dem die Revision nicht zugelassen wird, muss nicht darüber informiert weden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe und deren Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO)

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Rechtsmittelverzicht und Rechtsmittelbelehrung

Für einen Rechtsmittelverzicht ist eine Verzichtserklärung im gleichen Abschnitt wie die Bestätigung des Empfangs des Ausweispapieres mit dem Aufenthaltstitel und ohne von dieser abgesetzt zu sein nicht ausreichend. Damit eine Rechtsbehelfsbelehrung ihre Hinweis- und Belehrungsfunktion erfüllen kann, ist es nicht ausreichend, dass der Adressat eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zum Lesen erhält,

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Bundesverwaltungsgericht

Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Vertretung und falscher Rechtsmittelbelehrung

Ist die Rechtsmittelbelehrung (hier: in einer Landwirtschaftssache) im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts inhaltlich falsch und legt ein Verfahrensbevollmächtigter in Befolgung der falschen Belehrung und im Vertrauen auf diese die Beschwerde statt beim Amtsgericht als Ausgangsgericht beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht ein, so gilt auch heute noch – viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten

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Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittelzulassung

Allein aus dem Umstand, dass das Gericht erster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme für zulässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat. Insoweit liegt auch in dem

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Keine Gerichtskosten nach unzutreffender Rechtsmittelbelehrung des Finanzamtes

Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis nicht erhoben für ein aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel; so auch nicht für eine gemäß § 45 FGO unzulässige Sprungklage nach unzutreffender Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung (Klage statt Einspruch) in einem (Ablehnungs-)Bescheid des Finanzamts. Die aufgrund unzutreffender

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Notar

Rechtsmittelbelehrung als Zulassung der Rechtsbeschwerde?

Schweigen sowohl der Ausspruch als auch die Gründe einer Beschwerdeentscheidung zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt in der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.2011 mit Wirkung zum 27.10.2011 aufgehoben worden ist,

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Un­rich­ti­ge Rechts­mit­tel­be­leh­rung und Prü­fungs­pflicht des Rechts­an­walts

Der be­voll­mäch­tig­te Rechts­an­walt hat bei An­fer­ti­gen der Rechts­be­schwer­de­schrift ei­gen­ver­ant­wort­lich zu prü­fen, ob der im Fris­ten­ka­len­der no­tier­te Frist­ab­lauf für die Rechts­be­schwer­de­be­grün­dung rich­tig be­rech­net wor­den ist. Eine un­rich­ti­ge Rechts­mit­tel­be­leh­rung recht­fer­tigt nicht die An­nah­me feh­len­den Ver­schul­dens des Be­tei­lig­ten an der Frist­ver­säum­nis, wenn diese nicht dar­auf be­ruht. Die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde

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Belehrungspflichten bei der Berufungszulassung

Der Rechts­mit­tel­füh­rer ist in dem Be­schluss über die Zu­las­sung der Be­ru­fung über die Not­wen­dig­keit der frist­ge­bun­de­nen Be­ru­fungs­be­grün­dung zu be­leh­ren. Es ist nicht er­for­der­lich, dass die Be­leh­rung über die Be­ru­fungs­be­grün­dung von den Grün­den des Zu­las­sungs­be­schlus­ses ab­ge­setzt und mit einer ge­son­der­ten Über­schrift ver­se­hen wird. Die Rechts­mit­tel­be­leh­rung in einem Zu­las­sungs­be­schluss ist nicht des­halb

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Landgericht Bremen

Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Die Bundesregierung will nun auch im Zivilprozess und im Zwangsvollstreckungswesen Rechtsbehelfsbelehrungen einführen. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat sie bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. „Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung erschwert den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung um gerichtlichen Instanzenzug“, schreibt die Regierung zur Begründung. Der Gesetzentwurf sieht nun die Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung in

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Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Unterbleibt die Einlegung einer Beschwerde, weil die Rechtsmittelbelehrung eine kürzere als die gesetzliche Beschwerdefrist ausweist, beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung, sobald der Betroffene die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder diese hätte erkennen müssen. Die falsche Rechtsmittelbelehrung

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Der nahegelegte Rechtsmittelverzicht

In dem Verfahren der Abschiebungshaft darf das Gericht dem Betroffenen nicht von sich aus nahe legen, auf Rechtsmittel gegen die Haftanordnung zu verzichten. Will ein anwaltlich nicht vertretener Betroffener von sich aus einen Rechtsmittelverzicht abgeben, muss es eine von der Rechtsmittelbelehrung unabhängige Belehrung über die Folgen des Verzichts erteilen und

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Archiv

Rechtsmittelbelehrung mit falschem Inhalt

Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar. Im vorliegenden Fall fehlt es laut Bundesgerichtshof an den Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde. So knüfpt die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr.

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Rechtsmittelbelehrung in Familiensachen

Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken. Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift

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Bundesfinanzhof

Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Rechtsmittelfrist

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Belehrung mit dem Gesetzeswortlaut

Auch eine am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB orientierte Belehrung löst die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO aus, da sie nicht geeignet ist, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und sie davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben. Die Präklusionswirkung gemäß

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Rechtsmittelbelehrung und Zustellurkunde

Fehlt auf einer Zustellungsurkunde entgegen Nr. 142 Abs. 3 Satz 1 RiStBV der Vermerk, dass eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, beweist dies nicht das Fehlen der Belehrung. Ob eine fehlende Belehrung nach den §§ 44 Satz 2, 45 Absatz 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht ist, muss unter Würdigung auch des

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Rechtsbehelfsbelehrung im Strafvollzug

Eine Rechtsmittelbelehrung im Strafvollzug ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich. Der Anspruch des Strafgefangenen auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ist, so das BVerfG, nicht dadurch verletzt, dass ihm die Versäumung der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zur Last gelegt und eine Wiedereinsetzung in

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Rechtsmittelbelehrung im Zwangsversteigerungsverfahren

Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen. Ist jedoch der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich,

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