Un­rich­ti­ge Rechts­mit­tel­be­leh­rung und Prü­fungs­pflicht des Rechts­an­walts

Der be­voll­mäch­tig­te Rechts­an­walt hat bei An­fer­ti­gen der Rechts­be­schwer­de­schrift ei­gen­ver­ant­wort­lich zu prü­fen, ob der im Fris­ten­ka­len­der no­tier­te Frist­ab­lauf für die Rechts­be­schwer­de­be­grün­dung rich­tig be­rech­net wor­den ist. Eine un­rich­ti­ge Rechts­mit­tel­be­leh­rung recht­fer­tigt nicht die An­nah­me feh­len­den Ver­schul­dens des Be­tei­lig­ten an der Frist­ver­säum­nis, wenn diese

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Belehrungspflichten bei der Berufungszulassung

Der Rechts­mit­tel­füh­rer ist in dem Be­schluss über die Zu­las­sung der Be­ru­fung über die Not­wen­dig­keit der frist­ge­bun­de­nen Be­ru­fungs­be­grün­dung zu be­leh­ren. Es ist nicht er­for­der­lich, dass die Be­leh­rung über die Be­ru­fungs­be­grün­dung von den Grün­den des Zu­las­sungs­be­schlus­ses ab­ge­setzt und mit einer ge­son­der­ten Über­schrift

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Landgericht Bremen

Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Die Bundesregierung will nun auch im Zivilprozess und im Zwangsvollstreckungswesen Rechtsbehelfsbelehrungen einführen. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat sie bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

„Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung erschwert den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung um gerichtlichen Instanzenzug“, schreibt die Regierung zur

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Archiv

Rechtsmittelbelehrung mit falschem Inhalt

Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar.

Im vorliegenden Fall fehlt es laut Bundesgerichtshof an den Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde. So knüfpt

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Rechtsmittelbelehrung in Familiensachen

Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang

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