Für die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH NStZ-RR 2016, 180, 181).
Die Rücknahmeerklärung muss lediglich die hierfür erforderliche Form
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