Vor Vernehmung eines Zeugen müssen die Voraussetzungen des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht bewiesen oder unstreitig sein. Es reicht insoweit der schlüssige Vortrag des Beweisführers aus.
In einem Prozess eines Gläubigers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle
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