Bußgeld für den Rechtsnachfolger

Die Erstreckung der (kartell-)bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf wirtschaftlich nahezu identische Rechtsnachfolger stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar.

Abs. 2 GG zieht auch für die Auslegung von Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer

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Kein Notwegerecht auch für den Rechtsnachfolger

Der Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks kann einen Notweg nicht auch für seinen künftigen Einzelrechtsnachfolger verlangen.

Zwar könnte auch ein neuer Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 917 BGB von den Eigentümer des Verbindungsgrundstücks einen Notweg verlangen.

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