Bundesverfassungsgericht

Die Brandenburger Altanschließerfälle – oder: wenn Zivilgerichte Verwaltungsrecht auslegen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde in einem Altanschließerfall in Brandenburg nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen, auf die Rückzahlung eines in der Vergangenheit gezahlten Beitrages für die Herstellung und Anschaffung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gerichteten Ansruchs wandte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht erachtete die Beitragsforderung als

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Straßenreinigung, Winterdienst

Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung – und die nicht zugelassene Berufung

Die Nichtzulassung der Berufung trotz eines Abweichens von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verletzt sowohl das Gebot effektiven Rechtsschutzes wie auch das Willkürverbot. In dem dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Ausgangsverfahren schloss die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Vertrag über winterdienstliche Gehwegreinigungen. Nachdem die Beklagte trotz

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EU-Recht – und die Grenzen richterlicher Rechtsauslegung

Die richtlinienkonforme Auslegung eines deutschen Gesetzes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte überschreitet die Befugnis der Gerichte. Dies gilt auch dann, wenn nur hierdurch den Anforderungen einer unionsrechtlichen Richtlinie bzw. einer entsprechenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt werden kann. Das verbietet dem Gericht

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BGH-Strafsenate – und die Sicherung der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung

Eine Sitzgruppe eines anfragenden Bundesgerichtshofs ist nicht gehindert, während der Dauer des von einer anderen Sitzgruppe desselben Bundesgerichtshofs beschlossenen Anfrageverfahrens auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden. Eine Bindungswirkung entsteht erst durch den Antwortbeschluss des angefragten Bundesgerichtshofs, wenn dieser seine Zustimmung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung erteilt. Meint

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Änderung der Rechtssprechung – Rechtsanwendungsgleichheit und Vertrauensschutz

Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art.20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des

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Landgericht Bremen

Abweichen von der gefestigten Rechtsprechung

Eine Zulassung der Revision ist nicht allein deshalb geboten, weil andere Oberlandesgerichte als das Berufungsgericht vereinzelt von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, ohne diese Abweichung zu begründen. Damit ist einer der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe, die Revision zuzulassen, nicht gegeben. Besteht eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung,

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Gerichtsgebäude

Das Übergehen obergerichtlicher Rechtsprechung

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und

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