Notar Kanzleischild

Geldwäsche-Meldepflichten

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb die Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von Geldwäschevorschriften ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, sie sei unzulässig, da sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz genüge. Konkret betraf die Verfassungsbeschwerde § 43 Absatz 1, 2, 6, § 46, § 47 Absatz 1, 4,

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Apotheke

Keine Rezeptmaklerei

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmaklerei (§ 11 ApoG) nicht zur Entscheidung angenommen; die Rechtssatzverfassungsbeschwerde sei bereits wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig. Durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz ? PDSG) vom 14.10.2020 wurde § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG neu gefasst

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Nochmals: die automatisierte Kennzeichenkontrolle im bayerischen Polizeiaufgabengesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat eine (weitere) Verfassungsbeschwerde betreffend die Regelungen des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur automatisierten Kennzeichenkontrolle nicht zur Entscheidung angenommen, da hierfür nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12 2018 bestand. Mit seiner Verfassungsbeschwerde hatte sich der Beschwerdeführer gegen Normen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei

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Zulässigkeit von Rechtssatzverfassungsbeschwerden

Mit der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz hatte sich das Bundesverfassungsgericht aktuell ausführlich befasst: Auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Unmittelbar gegen Gesetze steht der fachgerichtliche Rechtsweg in der Regel

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Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.09.1990, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18.05.2018 als unzulässig bewertet und nicht zur Entscheidung angenommen. Die

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