Im Amtshaftungsprozess obliegt es dem Betroffenen, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen. Der mit Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz und § 9 Abs. 4 Satz 7, § 8b Abs. 1
Artikel lesen


















