Auslegung eines Einspruchsschreibens

Ein Einspruch, der zwar ausdrücklich gegen einen „Einkommensteuerbescheid“ gerichtet werde, mit dem aber ausschließlich Einwendungen gegen die –im selben Sammelbescheid enthaltene– Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorgetragen werden, ist allein als Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags anzusehen:

Auch wenn im Rubrum

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