Die Effektenklausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen

Klauseln in Rechtsschutzversicherungsverträgen, denen ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar entnehmen kann, unter welchen Bedingungen die Rechtsschutzversicherung keinen Rechtsschutz gewährt und welche Geschäfte vom Ausschluss erfasst sind (sog. Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel), sind unwirksam.

So hat der Bundesgerichtshof in den hier

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Freie Anwaltswahl trotz Rechtsschutzversicherung

Ein Rechtsschutzversicherer darf sich für dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

Hintergrund dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften war ein Vorabentscheidungsersuchen

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