Klauseln in Rechtsschutzversicherungsverträgen, denen ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar entnehmen kann, unter welchen Bedingungen die Rechtsschutzversicherung keinen Rechtsschutz gewährt und welche Geschäfte vom Ausschluss erfasst sind (sog. Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel), sind unwirksam.
So hat der Bundesgerichtshof in den hier
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