Hebt das Revisionsgericht die lediglich den Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich bestimmter Straftaten nebst den zugehörigen Feststellungen auf, so gehört dazu nicht die Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die Anordnung, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt. Daher kann das Landgericht lediglich noch über die zusätzliche Kompensation
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