Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – im zweiten Rechtsgang

Hebt das Revisionsgericht die lediglich den Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich bestimmter Straftaten nebst den zugehörigen Feststellungen auf, so gehört dazu nicht die Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die Anordnung, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt. Daher kann das Landgericht lediglich noch über die zusätzliche Kompensation

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Die nicht kompensierte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – und ihre Rüge

Die zulässige Erhebung einer Rüge, mit der eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung behauptet wird, setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, welche individuellen Belastungen sich aus der Verzögerung für ihn ergeben haben. Aus dem zum Beleg der gegenteiligen Ansicht angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2008 ergibt sich nichts anderes. Daraus lässt sich

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Verfahrensfehler – als strafprozessuale Verfahrenshindernisse

Ein Verfahrenshindernis wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Die Umstände müssen dabei so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss. Bei

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Drei Jahre sind kein Verfahrenshindernis

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Verfahrenshindernis durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Diese müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss. So verhält es

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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – und ihre Kompensation

Zur Festlegung der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist es zwingend erforderlich, dass das Tatgericht die konkrete Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bestimmt. Dies ist schon deshalb erforderlich, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Kompensationsentscheidung zu ermöglichen. Zur Beurteilung einer angemessenen Verfahrensdauer hat es dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – und die Begründung der Kompensationsentscheidung

Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Das Revisionsgericht muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs.

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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen – und ein Absehen von einer Kompensation

Das Absehen von einer über die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hinausgehenden Kompensation begegnet im Regelfall rechtlichen Bedenken. Zwar lassen sich allgemeine Kriterien für die Festlegung einer für erforderlich erachteten Kompensation nicht aufstellen. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des

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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen – und die Ausreden eines Landgerichts

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung in deutlichen Worten mit einigen „Begründungen“ befasst, warum eine über 2jährige Untätigkeit keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (mit der Folge einer entsprechenden Kompensationspflicht) darstellen soll: 1. Ausrede: Das waren nicht wir, das hat ein anderes Gericht zu verantworten Wie sich im hier entschiedenen Fall

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