Fiußball-Schiedsrichter

Fußball-Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall machte ein 28-jähriger Schiedsrichter Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, weil er wegen seines Alters nicht für

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Demonstration

Karlsruhe und das Corona-Protestcamp

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag des Veranstalters gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt.

Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17.06.für den Zeitraum zwischen dem 30.08.und dem 14.09.2020 geplanten Dauermahnwache

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Der entwicklungspolitische Freiwilligendienst

Streiten ein Teilnehmer und eine Entsendeorganisation streiten über den Fortbestand ihres Freiwilligendienstverhältnisses im Rahmen des entwicklungspolitischen Programms „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, ist insoweit der Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.

Dies gilt auch, wenn

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Die vom öffentlichen Arbeitgeber veranlasste amtsärztliche Untersuchung – und der richtige Rechtsweg

Nach § 2 Abs. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen allein für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ zuständig.

Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und (öffentlichem) Arbeitgeber im Zusammenhang mit amtsärztlichen Untersuchungen des Arbeitnehmers beim Gesundheitsamt der Arbeitgeberin über Auskunfts, Widerrufs, Unterlassungs, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche

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Der Streit um die Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses – und der  Rechtsweg

Für Verpflichtungsbegehren, mit denen der Gesamtvertrauenspersonenausschuss die nachträgliche Durchführung des Beteiligungsverfahrens begehrt, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.

Maßgeblich für das Verpflichtungsbegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Demzufolge findet das „Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs-

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