Bundesarbeitsgericht

Befristung eines Arbeitsverhältnisses – auf den 65. Geburtstag

Eine arbeitsvertragliche Klausel „Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf desjenigen Monats, in welchem Sie Altersruhegeld bewilligt erhalten oder Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.“ beinhaltet eine wirksame Befristungsabrede dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze beendet ist. Die arbeitsvertragliche Klausel ist – jedenfalls insoweit – nicht wegen Verletzung des

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Senioren

Das Hinausschieben des Ruhestandes

Haben gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Ruhestand eines Polizeibeamten organisatorische Umstrukturierungen stattgefunden, ist das Hinausschieben des Pensionseintritts um ein Jahr weder aus haushälterischer Sicht noch aus kriminalpolizeilicher Sicht sinnvoll. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren den Antrag eines Lüneburger Polizeivollzugsbeamten, seinen Pensionseintritt um

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Arbeitsvertragliche Altersgrenze: 60. Lebensjahr

Die arbeitsvertragliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres einer Arbeitnehmer ist nicht durch in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung

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Die nachträglich vereinbarte arbeitsvertragliche Altersgrenze

Ein Änderung des Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers endet, unterliegt der Befristungskontrolle. Bei einem solchen Änderungsvertrag handelt es sich nicht um einen Aufhebungsvertrag, sondern um eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Arbeitnehmerin. Ein Aufhebungsvertrag ist eine

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Rentenalter als arbeitsvertragliche Altersgrenze

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine mit Erreichen des Regelrentenalters verknüpfte Altersgrenzenregelung, die einzelvertraglich vereinbart ist oder kollektivrechtlich gilt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich rechtfertigen. war verfolgt der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch nach einer dauerhaften Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das Regelrentenalter

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Altersgrenze per Betriebsvereinbarung

Betriebsparteien sind berechtigt, eine Altersgrenze für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu regeln, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt. Eine solche Betriebsvereinbarung muss aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer vorsehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Betriebsvereinbarungen eine

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Befristung – nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristeten Arbeitsvertrages nach § 41 Satz 3 SGB VI erfordert, dass sich die Laufzeit des Verlängerungsvertrages nahtlos anschließt. Jedenfalls eine Änderung der Vertragsbedingungen, die erst im Laufe des Verlängerungszeitraums erfolgt, ist für die Wirksamkeit der Befristungsabrede unschädlich. Zumindest das einmalige

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Baby

Trennungsunterhalt – oder: wenn der Rentner noch arbeitet

Wie ist ein nach Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze erzieltes Erwerbseinkommens aus einer Nebentätigkeit zu berücksichtigen ? Mit dieser Frage hat sich aktuell der Bundesgerichtshof beschäftigt: Nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit mehr. Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist vielmehr

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Wirksamkeit von tarifvertraglichen Altersgrenzen

Die tarifvertragliche Altersgrenze, die in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 a TVöD-V regelt, dass ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendete, war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wirksam. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall

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Unterhaltspflichten und die Arbeit im Rentenalter

Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist – entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten – sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist. Die Anrechnung eines aus überobligatorischer

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Befristung von Arbeitsverhältnissen auf die Regelaltersgrenze

Die Regelung zur Befristung der Arbeitsverhältnisse auf das Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG ist nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg wegen Altersdiskriminierung unwirksam, da sie weder geeignet noch erforderlich ist zur Erreichung eines legitimen Ziels im Sinne des § 10 S. 1 AGG.

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