Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, haben nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2013 (MTV) Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der dem Durchschnitt der
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