Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2
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Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, wenn dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne straferschwerend zur Last gelegt wird, dass er ein die Regelwirkung auslösendes Regelbeispiel (hier: das des Einbruchs in einen umschlossenen
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Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu
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Ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in Verschärfung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Regelbeispiel des § 370 Abs. 3
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Die für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechende Indizwirkung eines Regelbeispiels kann im Einzelfall durch andere, erheblich schuldmindernde Umstände kompensiert werden.
Insbesondere das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes, wie hier des Versuchs (vgl. § 23 Abs. 2 StGB), kann
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