Opernhafte Umsatzsteuer

Die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhfos weder nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz noch nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit und unterliegt daher dem 19%igen Regelsteuersatz.

Gemäß § 4 Nr. 20

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Selbständige Regisseure in der Umsatzsteuer

Die Gagen selbständig tätiger Regisseure sind umsatzsteuerlich begünstigt, d.h. sie müssen nicht mit dem vollen Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % versteuert werden. Das entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und widersprach damit der einhelligen Auffassung der Finanzverwaltung.

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