Die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhfos weder nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz noch nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit und unterliegt daher dem 19%igen Regelsteuersatz.
Gemäß § 4 Nr. 20
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