Auf eine behördliche Schließungsanordnung wegen des Coronavirus ist eine Rehabilitationseinrichtung nicht angewiesen, da sie an einer eigenmächtigen Schließung ihrer Einrichtung nicht gehindert ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall eines einstweiligen Rechtsschutzes den Anspruch
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