Die Zollbehörde kann den Hersteller ausgeführter Kraftfahrzeuge nicht verpflichten, zugunsten des Reimporteurs der Fahrzeuge, der diese als Rückwaren anmeldet, um von Einfuhrabgaben befreit zu werden, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Über Art. 2 ZKDVO hinaus besteht keine Verpflichtung des Hauptzollamtes, die für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen für Rückwaren erforderlichen Daten von
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