Auto-Reimport – und das Auskunftsverlangen an den Fahrzeughersteller

Die Zollbehörde kann den Hersteller ausgeführter Kraftfahrzeuge nicht verpflichten, zugunsten des Reimporteurs der Fahrzeuge, der diese als Rückwaren anmeldet, um von Einfuhrabgaben befreit zu werden, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Über Art. 2 ZKDVO hinaus besteht keine Verpflichtung des Hauptzollamtes, die für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen für Rückwaren erforderlichen Daten von

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Landgericht Leipzig

Das neu verpackte Pflanzenschutzmittel

Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel verliert mit der Entfernung seiner (Primär-)Verpackung seine Verkehrsfähigkeit. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG 2002 durften Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen war, nur in Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen

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