Reiseabbruch ohne Attest

Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson der Mutter, die sonst vom Reisenden versorgt wird, erkrankt, hat der Reisende ein Attest über diese Erkrankung vorzulegen. Tut er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Reisepreises für den nicht genutzten Teil der Reise gegenüber seiner Versicherung. In einem

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Der Reiseabbruch

Im Falle einer unerwarteten schweren Erkrankung einer Betreuungsperson ist das Attest eines Arztes vorzulegen, wenn deshalb eine Reise abgebrochen werden muss und der Reisende für den nicht genutzten Teil der Reise den Ersatz des Reisepreises von seiner Versicherung verlangt. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden

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