Aufwendungen eines Reisebüros, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit am Stichtag noch nicht realisierten Provisionserlösen stehen, sind weder unter dem Gesichtspunkt eines schwebenden Geschäfts noch als unfertige Leistungen zu aktivieren. Der Gewinn aus den erbrachten Vermittlungsleistungen des Reisebüros wird erst im Zeitpunkt der Ausführung der Reiseleistungen realisiert. Das Reisebüro wird für
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