Ein Reiseveranstalter ist zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet, wenn vor Reiseantritt eine Stornierung erfolgt ist und es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus gab. Eine Reisewarnung für das Reisegebiet ist nicht zwingend erforderlich. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden
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