Bei einer mobilen Massageliege, die leicht kippen kann, sind Vorkehrungen zum Schutz der Gäste zu treffen. Lehnt ein Gast die Hilfe beim Verlassen der Liege ab und verletzt sich dabei, muss er sich zu einem Drittel ein Mitverschulden anrechnen lassen. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankfurt am Main in
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