Hotel

Nagetierbefall im Urlaubshotel

Eine Lärmbelästigung durch Nagetiere im Urlaubshotel kann einen zur Reisepreisminderung berechtigenden Reisemangel darstellen.

In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall buchte der klagende Reisekunde für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Kreta von 12.8.2023 bis 26.8.2023 zu einem Reisepreis

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Ecuador / Anden

Regen und Nebel in Ecuador

Wetterbedingungen sind nicht Leistungsbestandteil einer gebuchten Reise.

In dem hier vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatte die Kundin für sich und ihren Partner eine einwöchige Pauschal-Rundreise nach Ecuador Ende Dezember 2021 für einen Gesamtpreis von rund 18.000 €

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Osteopathie

Die zu hohe Massageliege

Bei einer mobilen Massageliege, die leicht kippen kann, sind Vorkehrungen zum Schutz der Gäste zu treffen. Lehnt ein Gast die Hilfe beim Verlassen der Liege ab und verletzt sich dabei, muss er sich zu einem Drittel ein Mitverschulden anrechnen lassen.

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Karibikreise mit Mängeln

Fehlt es an einem erheblichen Mangel, ist der Veranstalter einer Reise nicht für die Kosten der Selbstabhilfe durch den Umzug in eine andere Anlage ersatzpflichtig.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf

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Reisepreisminderung bei einer Kreuzfahrt

Inwieweit die Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis infolgedessen mindert, kann bei einer Kreuzfahrt nicht schematisch aufgrund eines für jeden Reisetag anzusetzenden gleichen Bruchteils des Reisepreises beurteilt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der einzelnen Teilen des Reiseprogramms

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Bücherregal

Badeurlaub mit Hai

Einen Reiseveranstalter trifft nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit buchte ein Ehepaar bei einem Münchner Reiseveranstalter

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Geschäftsmann

Das Badeverbot zum Schutz vor Haien

Ein Reiseveranstalter ist nicht dazu verpflichtet seinen Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren (Haiangriffe) stellt keinen Reisemangel dar.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden

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