Ein Reiseveranstalter kann im Fall der Reisestornierung keine Entschädigung verlangen, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reisedurchführung erheblich beeinträchtigen. Ob eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist prognostisch zu beurteilen. Ausreichend hierfür ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine erhebliche Eintrittswahrscheinlichkeit (20-25%). Das im März 2020 unbekannte und berechenbare
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