Zum Reiseabbruch im Rahmen einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung führt nicht erst die tatsächliche Abreise sondern bereits die Tatsache, dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses (hier: eines Skiunfalls) Reiseunfähigkeit zu erwarten ist.
In dem aktuell vom Amtsgericht München entschiedenen Fall buchte
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