Die Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, ist nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam.
Diesem Urteil des Bundesgerichtshofs lag die Klage
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