In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag („Pferdeeinstellungsvertrag“) hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Ein Pferdepensionsvertrag ist grundsätzlich als typengemischter Vertrag anzusehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet
Lesen