Turnierausschreibung als AGB

„Allgemeiner Bestimmungen“ der Turnierausschreibung unterliegen, soweit sie die Haftung des Turnierveranstalters regeln, der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der § 305 ff BGB.

Allerdings stellen allgemeine Bestimmungen, die der Verwender bei eigenen einseitigen Rechtsgeschäften – wie hier bei einem

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