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Die vorzeitige Abberufung einer Rektorin

Die ehemalige Rektorin der Hochschule Ludwigsburg ist rechtmäßig von ihrem Amt abberufen worden. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig der Berufung des beklagten Landes und der beigeladenen Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg gegen eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.

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Der studentische Prorektor – und sein Arbeitnehmerstatus

Zwischen einer Hochschule – hier der Universität Rostock – und ihrem studentischen Prorektor besteht auch dann kein Arbeitsverhältnis, wenn eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Nach § 18 ihrer auf der Grundlage der § 2 Abs. 1, § 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V)

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