Kirche

Das Verbot des Gottesdienstbesuchs in Corona-Zeiten

Besteht derzeit bereits aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit, an einem Gottesdienst teilzunehmen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abzulehnen. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Antragstellers entschieden, der sich in seiner Religionsausübungsfreiheit verletzt fühlt. In §

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Gesichtsverhüllende Verschleierung im Unterricht und die freie Religionsausübung

Die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, kann beschränkt werden, wenn die Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen des Niqabs während des Unterrichts die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags behindert. Bei einer gesichtsverhüllenden Verschleierung einer Schülerin wird eine nonverbale Kommunikation im Wesentlichen unterbunden. So der Bayerische

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Beten in der Schulpause

Die Glau­bens­frei­heit des Schü­lers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG be­rech­tigt ihn grund­sätz­lich, wäh­rend des Be­suchs der Schu­le au­ßer­halb der Un­ter­richts­zeit ein Gebet zu ver­rich­ten. Diese Be­rech­ti­gung fin­det ihre Schran­ke in der Wah­rung des Schul­frie­dens. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein Grundrecht der Glaubensfreiheit, das

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