Ein Verbot demonstrativ ausgeübter religiöser Riten kann trotz besonderer Benachteiligung muslimischer Schülerinnen und Schüler gerechtfertigt sein, wenn konkrete religiöse Konflikte den Schulfrieden gefährden und ein gleich geeignetes milderes Mittel nicht erkennbar ist. Entscheidend sind die Verhältnisse an der betroffenen Schule.
Artikel lesenSchlagwort: Religionsausübung
Das Verbot des Gottesdienstbesuchs in Corona-Zeiten
Besteht derzeit bereits aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit, an einem Gottesdienst teilzunehmen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abzulehnen.
So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Antragstellers
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Gesichtsverhüllende Verschleierung im Unterricht und die freie Religionsausübung
Die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, kann beschränkt werden, wenn die Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen des Niqabs während des Unterrichts die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags behindert. Bei einer gesichtsverhüllenden Verschleierung einer Schülerin
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Beten in der Schulpause
Die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens.
Art. 4 Abs.
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