Besteht derzeit bereits aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit, an einem Gottesdienst teilzunehmen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abzulehnen. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Antragstellers entschieden, der sich in seiner Religionsausübungsfreiheit verletzt fühlt. In §
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