Ein Verfahrenskostenhilfe-Gesuch kann mutwillig sein, wenn mit dem Verfahren eine Neuregelung des Umgangs mit dem Kind angestrebt wird, die durch ein schwerwiegendes und zielgerichtetes Fehlverhalten des umgangswilligen Elternteils (Tötung der Kindesmutter) erforderlich wurde.
Der Zweck von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ist
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