Abtretung künftiger Rentenansprüche – und die Insolvenzanfechtung

Die Abtretung künftiger Ruhegeldansprüche kann die Gläubiger unmittelbar benachteiligen. Geht einer Vollabtretung eine Sicherungsabtretung voraus, liegt die objektive Gläubigerbenachteiligung in dem Entzug des zunächst in der künftigen Insolvenzmasse verbleibenden Vermögenskerns. Die Abtretungen sind, soweit sie die erst drei Jahre nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Ruhegehaltsansprüche des Schuldners betreffen, gemäß § 114

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Versicherungen und die Schweigepflichtentbindung

Versicherungsunternehmen sehen in ihren Versicherungsbedingungen regelmäßig vor, dass ihre Versicherungsnehmer die behandelnden Ärzte gegenüber der Versicherung von ihrer Schweigepflicht entbinden müssen, damit diese der Versicherung alle von der Versicherung gewünschten Informationen geben können. Eine derartige versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muss jedoch nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgericht eine Möglichkeit

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