Die Abtretung künftiger Ruhegeldansprüche kann die Gläubiger unmittelbar benachteiligen. Geht einer Vollabtretung eine Sicherungsabtretung voraus, liegt die objektive Gläubigerbenachteiligung in dem Entzug des zunächst in der künftigen Insolvenzmasse verbleibenden Vermögenskerns. Die Abtretungen sind, soweit sie die erst drei Jahre nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Ruhegehaltsansprüche des Schuldners betreffen, gemäß § 114
Lesen