Der Arbeitgeber hat nicht nur das Vorliegen zumindest eines sachlichen Grundes für den Eingriff darzulegen, sondern auch dessen Angemessenheit (Proportionalität), wenn eine ablösende Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung in die dienstzeitabhängige Steigerungsrate der Rentenanwartschaft eingreift (3. Stufe).
Das Arbeitsgericht
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