Die Bestimmung in einer Vorruhestandsvereinbarung, wonach die Ansprüche aus der Vereinbarung „mit Beginn des Monats, für den der Arbeitnehmer eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann; das ist nach Rechtslage zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages am
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