Die Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge „Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte.“ genügt dem Transparenzgebot
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