Bei den erhobenen Verfassungsbeschwerden von Syndikusrechtsanwälten gegen sozialgerichtliche Urteile, in denen ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abgelehnt wird, besteht nach der Neuregelung des § 231 Abs. 4b SGB VI kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts – und der
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