Wird ein Restaurant durch eine auf den Vorschriften des IfSG beruhende behördliche Anordnung geschlossen, ist eine für das Restaurant abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig. Die Konkretisierung in A. § 1 Nr. 2 AVB ist mangels Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, so dass es nach A. § 1 Nr. 1 AVB allein maßgeblich ist, dass
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