Aufgefundene Urkunden als Wiederaufnahmegrund

Be­stä­tigt die auf­ge­fun­de­ne Ur­kun­de le­dig­lich Tat­sa­chen, die sich be­reits aus den im Vor­pro­zess vor­ge­leg­ten Ver­wal­tungs­vor­gän­gen er­ga­ben, liegt ein Re­sti­tu­ti­ons­grund i.S.v. § 580 Nr. 7b ZPO nicht vor.

Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde für die

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