Bundesgerichtshof

Neues Vorbringen in der Revisionsinstanz

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Fällen zulässig, in denen einer der in § 580 Nr. 1 bis 7 Buchst. a ZPO geregelten Restitutionsgründe geltend gemacht wird und, soweit diese auf einer strafbaren Handlung beruhen (§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO),

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Aufgefundene Urkunden als Wiederaufnahmegrund

Be­stä­tigt die auf­ge­fun­de­ne Ur­kun­de le­dig­lich Tat­sa­chen, die sich be­reits aus den im Vor­pro­zess vor­ge­leg­ten Ver­wal­tungs­vor­gän­gen er­ga­ben, liegt ein Re­sti­tu­ti­ons­grund i.S.v. § 580 Nr. 7b ZPO nicht vor. Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal sein. Das ist

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Landgericht Hamburg

Berufung nach zweitem Versäumnisurteil

Der Restitutionsgrund des nachträglichen Auffindens einer Urkunde (§ 580 Nr. 7b ZPO) kann nicht die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil begründen. Zu diesem Ergebnis ist nunmehr der Bundesgerichtshof gekommen und hat eine entsprechende Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der

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