Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Wenn den deutschen Gerichten das EGMR-Urteil egal ist…

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einen vom Amtsgericht Heilbron nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgelehnten Wiederaufnahmeantrag in einem Verfahren über die Annahme als Kind richtete: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung des auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Das Rechtskraftzeugnis vom Bundesgerichtshof

Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit

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Oberlandesgericht München

Restitutionsklage – und der Streitgegenstand im Gesellschafterstreit

Es ist unzulässig, mit der Restitutionsklage einen neuen Streitgegenstand einzuführen. Die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsschuldner als Dritten durch einen Gesellschafter beruht auf einem anderen Anspruchsgrund als dessen Inanspruchnahme als Mitgesellschafter durch einen Gesellschafter aufgrund einer Auseinandersetzungsrechnung. Gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet eine

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Bundesfinanzhof (BFH)

Anforderung an die Wiederaufnahmeklage

Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO), also einer Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO) oder einer Restitutionsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 580 ZPO), erfordert gemäß § 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO die (schlüssige) Darlegung eines Nichtigkeits- oder

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Zweistufige tarifliche Ausschlussfristen – und die Kündigungsschutzklage

Fordert eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist in ihrer zweiten Stufe die gerichtliche Geltendmachung, entfällt die fristwahrende Wirkung einer Bestandsschutzklage für vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängige Ansprüche nicht mit der formellen Rechtskraft des Urteils, wenn dieses auf eine Restitutionsklage hin aufgehoben wird. Mögliche; vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängige Annahmeverzugsansprüche des Klägers sind

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