Ausgangspunkt der Berechnung des Anspruchs aus § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich der der Autoherstellerin zugeflossene Brutto-Händlereinkaufspreis. Denn regelmäßig ist die gesetzliche Umsatzsteuer untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung. Anderes hat das Berufungsgericht im Verhältnis der Autoherstellerin zum Händler nicht festgestellt. Der Brutto-Händlereinkaufspreis entspricht damit
Lesen