Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB beginnt mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung.
Wenn in einem Rechtsstreit die Verjährungseinrede gegen einen deliktischen Schadensersatzanspruch erhoben wird, muss das Gericht von sich aus prüfen,
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