Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2021 bestätigt, nach welcher die Schufa die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten darf als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen. Das OLG Schleswig hält daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelmäßig ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese
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