Eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich ist wegen des einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips auch in der Gestaltung einer Restwertgarantie leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich.
Eine im Leasingvertrag getroffene Formularvereinbarung stellt weder eine nach § 305c Abs.
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