Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Restwertleasing

Eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich ist wegen des einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips auch in der Gestaltung einer Restwertgarantie leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich.

Eine im Leasingvertrag getroffene Formularvereinbarung stellt weder eine nach § 305c Abs.

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Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel „Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag] (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung

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Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

Restwertklauseln in Leasingverträgen sind wirksam, auch soweit sie formularmäßig in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Der Leasingnehmer ist hieraus auch zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös verpflichtet.

In dem ersten jetzt

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Archiv

Bestmögliche Verwertung am Leasingende

Hat der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert des Leasingguts einzustehen, trifft den Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts. Es stellt einen Verstoß gegen diese Nebenpflicht dar, wenn zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten eine

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Minderwertausgleich im Kfz-Leasing

Hat der Leasingnehmer bei Ablauf eines Kfz-Leasingvertrages einen Minderwertausgleich an die Leasinggesellschaft zu leisten, unterliegt dieser Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer. So hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuer

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„Übererlös“ beim Leasingvertrag

Der für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, wem bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag derjenige Teil einer Kasko-Versicherungsleistung zusteht, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers übersteigt. Nach Ansicht des

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