Der ehrenamtliche Rettungsassistent – als Arbeitnehmer?

Ein ehrenamtlich Rettungsassistent ist kein Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit

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Ausbildung zum Rettungsassistenten – und die angemessene Vergütung für die praktische Tätigkeit

Die §§ 26, 17 BBiG finden auf ein im Rahmen der Ausbildung zum Rettungsassistenten geschlossenes Praktikantenverhältnis Anwendung. Diese Regelungen wurden nicht durch speziellere Vorschriften des RettAssG verdrängt. Der Anwendung des BBiG steht nicht § 107 BBiG aF entgegen, wonach die bundesgesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung in den Heil- und Heilhilfsberufen

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Notfallsanitäter

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen der § 30 und § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) ohne Erfolg, mit denen der Erwerb der Qualifikation für die neue Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ für vormalige Rettungsassistenten geregelt wird. Das zum 1.01.2014 in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz soll nach der Begründung des

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Überstundenvergütung und Wechselschichtzulage für einen Rettungsassistenten beim DRK

Nach dem DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) kann der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit eines bei ihm beschäftigten Rettungsassistenten gemäß § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK-RTV auf wöchentlich 48 Stunden verlängern, wenn in diese verlängerte Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens

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Oberlandesgericht München

Der unzuverlässige Rettungsassistent

Nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rettungsassistentengesetz darf sich ein (angehender) Rettungsassistent „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht (haben), aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt“. Unzuverlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Anzahl von Verstößen insbesondere

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Rettungsassistenten

Die Reform des Rettungsassistentengesetzes wird voraussichtlich nicht vor 2009 in Kraft treten. Zwar erachten alle Fraktionen des Deutschen Bundestages und auch die Bundesregierung eine Novellierung für notwendig, wie diese Woche im Gesundheitsausschuss des Bundestages bei der abschließenden Beratung eines entsprechenden Antrages deutlich wurde. Jedoch gebe es „eine Menge von schwierigen

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