§ 20 Abs. 3 DRK-RTV regelt den Beginn und das jeweilige Ende der Laufzeit innerhalb einer Stufe. Der Beginn ist danach gekennzeichnet durch den Zeitpunkt des Aufstiegs in die betreffende Stufe bzw. bei Stufe 1 in die Einordnung gem. §
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Nachrichten aus Recht und Steuern
§ 20 Abs. 3 DRK-RTV regelt den Beginn und das jeweilige Ende der Laufzeit innerhalb einer Stufe. Der Beginn ist danach gekennzeichnet durch den Zeitpunkt des Aufstiegs in die betreffende Stufe bzw. bei Stufe 1 in die Einordnung gem. §
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20 Abs. 3 DRK-RTV regelt den Beginn und das jeweilige Ende der Laufzeit innerhalb einer Stufe. Der Beginn ist danach gekennzeichnet durch den Zeitpunkt des Aufstiegs in die betreffende Stufe bzw. bei Stufe 1 in die Einordnung gem. § 20
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Ein ehrenamtlich Rettungsassistent ist kein Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer
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Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.
Ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht dagegen nicht.
Nach § 612 Abs. 2 BGB wird die übliche Vergütung geschuldet, wenn die arbeitsvertragliche Entgeltabrede im Streitzeitraum
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Welche Anforderungen an eine Tätigkeit im Rettungsdienst zu stellen sind, um sie nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG als gleichwertig mit einem Praktikum nach § 7 RettAssG anzuerkennen, hat der Verordnungsgeber in § 3 RettAssAPrV abschließend normiert.
Eine
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Die §§ 26, 17 BBiG finden auf ein im Rahmen der Ausbildung zum Rettungsassistenten geschlossenes Praktikantenverhältnis Anwendung. Diese Regelungen wurden nicht durch speziellere Vorschriften des RettAssG verdrängt.
Der Anwendung des BBiG steht nicht § 107 BBiG aF entgegen, wonach die
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Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen der § 30 und § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) ohne Erfolg, mit denen der Erwerb der Qualifikation für die neue Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ für vormalige Rettungsassistenten geregelt wird.
Das zum
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Nach dem DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) kann der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit eines bei ihm beschäftigten Rettungsassistenten gemäß § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK-RTV auf wöchentlich 48 Stunden verlängern, wenn
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Nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rettungsassistentengesetz darf sich ein (angehender) Rettungsassistent „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht (haben), aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt“. Unzuverlässigkeit setzt ein Verhalten
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Die Reform des Rettungsassistentengesetzes wird voraussichtlich nicht vor 2009 in Kraft treten. Zwar erachten alle Fraktionen des Deutschen Bundestages und auch die Bundesregierung eine Novellierung für notwendig, wie diese Woche im Gesundheitsausschuss des Bundestages bei der abschließenden Beratung eines entsprechenden
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