Ein bei der Berliner Feuerwehr angestellten Fahrern von Rettungstransport- und Notarztfahrzeugen schuldet eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38, 5 Stunden einschließlich der Pausen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Satz 2, § 38 Abs. 1 Buchst. c TV‑L). Er ist kein Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin iSd. § 47 Nr.
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