Die Zulässigkeit der Revision setzt unter anderem voraus, dass sie ordnungsgemäß begründet ist. Dafür müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.
Bei Sachrügen sind
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