Gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs, mit dem die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen worden ist, ist die Anhörungsrüge gegeben. Die Anhörungsrüge ist statthaft, da ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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