Bundesarbeitsgericht

Kündigungsschutzklage – und der Antrag auf ein Zwischenzeugnis in der Berufungs- und Revisionsinstanz

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ist kein Raum mehr für die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Denn eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nach § 563 Abs. 3 ZPO wird mit ihrer Verkündung rechtskräftig (§ 705 Satz 1 ZPO). Dagegen wird das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts regelmäßig nicht bereits mit der Verkündung rechtskräftig. Deshalb

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Fachgerichtszentrum Hannover

Die Schätzung des Finanzgerichts – und die Nichtzulassungsbeschwerde

Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen in Gestalt von Verstößen gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie behauptete materielle Rechtsfehler sind als Rügen einer falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Ein darüber hinausgehender, ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führender qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts im

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Die am Verwaltungsprozess beteiligte Landesanwaltschaft – und die Kosten

Einer beteiligten Landesanwaltschaft können Kosten des Revisionsverfahrens nur auferlegt werden, wenn sie selbst Revision eingelegt hat. Wenn die Landesanwaltschaft Bayern keine Revision eingelegt hat, können ihr im Revisionsverfahren keine Kosten auferlegt werden. Dagegen waren im hier entschiedenen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens der beklagten Stadt und der Landesanwaltschaft gemäß §

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Aschlussrevision

Eine Anschlussrevision gemäß § 554 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Revision steht. Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers befolgt, wonach durch die Anschlussrevision dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit eröffnet werden soll,

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Bundesgerichtshof

Verständigung im Strafverfahren – und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft

Hat eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft allein zum Strafausspruch Erfolg, gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens, abweichend von § 353 Abs. 1 StPO auch den Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, wenn dieser auf einem im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnis des Angeklagten

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Kammergericht

Der in der Berufungsinstanz verletzte Öffentlichkeitsgrundsatz – und trotzdem keine Revisionszulassung

Das aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vertragsauslegung durch das Finanzgericht – und seine Überprüfung durch den Bundesfinanzhof

Ist die Auslegung eines Vertrags streitig, ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil Akteninhalt und Beteiligtenvortrag entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO vom Finanzgericht nicht einwandfrei berücksichtigt worden sein sollen, der -ggf. auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende- materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts zugrunde

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Oberlandesgericht Köln

Urteilsberichtigung zur Revisionszulassung

Soweit das Berufungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, es lasse die Revision nicht zu, kann es den Ausspruch nachträglich wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigen, dass die Revision zugelassen werde. Eine im Berufungsurteil nicht ausgesprochene Zulassung der Revision kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege der Berichtigung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der Verstoß des Finanzgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz – und die Sachaufklärungsrüge

Die Sachaufklärungsrüge kann keine Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche fachkundig vertretene Beteiligte selbst in zumutbarer Weise hätten stellen können, jedoch zu stellen unterlassen haben. Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom Finanzgericht zu (entscheidungserheblichen) Tatsachen zu verlangen, deren Darlegung und Nachweis sich jedenfalls einem beratenen Beteiligten aufdrängen

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Oberlandesgericht München

Der NSU-Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht – oder: der BGH darf auch schriftlich entscheiden

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde von Beate Zschäpe nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Strafurteil des Oberlandesgerichts München und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs richtete. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wurde in der Verfassungsbeschwerde weder dargetan noch ist es aus sich heraus ersichtlich, dass Frau Zschäpe in ihren Rechten auf die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die vom Finanzgericht übersehene Rechtsnorm

Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, wenn eine eindeutig einschlägige Rechtsnorm des materiellen Rechts vom Finanzgericht übersehen und deshalb nicht angewandt worden ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Rechtswahl in der Revisionsinstanz

Die Parteien können -ausnahmsweise- auch noch in der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts treffen. Nach Art. 42 Satz 1 EGBGB können die Parteien – ebenso gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-Verordnung – nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein

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Bundesverwaltungsgericht

Verfahrensrügen bei der Nichtzulassungsbeschwerde – und die Sachentscheidung des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 6 VwGO von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits absehen und ein prozessrechtlich zwingendes Verfahrensergebnis selbst herstellen. Zwar ermächtigt § 133 Abs. 6 VwGO das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur dazu, den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen

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Audi

Klageänderung in der Revisionsinstanz – oder: Feststellungs- oder Leistungsklage in Dieselfällen

Mit der Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Konkret ging es um den Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage in einem sogenannten „Dieselfall“: Im zugrunde liegenden Fall hat der klagende Käufer in den Tatsacheninstanzen im Wesentlichen vorgetragen, das Fahrzeug sei von dem Dieselskandal betroffen.

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Bundesgerichtshof

Die Revision der Nebenklage – und das Strafmaß

Bei einer unbegründeten Revision der Nebenklage erstreckt sich die aus § 301 analog StPO folgende Kontrollbefugnis des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch. Die Frage, ob das Revisionsgericht bei einem unbegründeten Rechtsmittel der Nebenklage berechtigt ist, den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils entsprechend § 301 StPO

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Bundesfinanzhof

Die vom Finanzgericht unterlassene Auslegung

Hat das Finanzgericht eine (gebotene) Auslegung unterlassen, so kann der Bundesfinanzhof diese selbst vornehmen, wenn das Finanzgericht die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, und zwar selbst dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen. Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gehört grundsätzlich zu den „tatsächlichen Feststellungen“ i.S. des § 118 Abs. 2

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OLG Hamm

Der Umlegungsbeschluss in Baulandsachen – und die Revision

Hat das Berufungsgericht im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen einen Umlegungsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben, können dagegen sowohl die betroffene Gemeinde als auch deren Umlegungsausschuss Revision einlegen. Revision des Umlegungsausschusses Der Umlegungsausschuss kann selbst Revision einlegen, ohne dass er beschwert, also in einem eigenen Recht oder in seiner materiellen Verwaltungsfunktion beeinträchtigt sein

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Der Streit um Erstattungsansprüche im Urlaubskassenverfahren – und der Feststellungsantrag

In einem Rechtsstreit um die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen kann die Arbeitgeberin die zwischen ihr und der Urlaubskasse ebenfalls strittige Frage, ob die Urlaubskasse ihr Urlaubsentgelt erstatten muss, das sie an einen Arbeitnehmer gezahlt hat, im Rahmen einer Widerklage mittels eines Feststellungsantrags klären lassen. Der Widerklageantrag ist zulässig. Insbesondere hat die

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OLG Naumburg

Die dann doch nicht zugelassene Revision

Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Abschrift eines Urteils, in dem die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist)

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Fachgerichtszentrum Düsseldorf

Schätzung – und ihre (revisions-)gerichtliche Überprüfung

Es ist Sache des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz, zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode es sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Um es der Revisionsinstanz -beschränkt auf die Überprüfung von Rechtsfehlern- zu ermöglichen, die Schätzung nachzuvollziehen, hat das Finanzgericht darzulegen, dass und wie

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Die beschränkte Zulassung der Revision

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Revisionszulassung trotz Divergenz

Weicht das angefochtene Urteil von einem Urteil eines anderen Finanzgerichts ab, welches seinerseits ohne Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise von einer ständigen BFH-Rechtsprechung abweicht, bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren. Im vorliegenden Fall gewährte die klagende GmbH ihrer Schwestergesellschaft H-GmbH im

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung

Das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung wegen Divergenz

Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Bundesfinanzhof der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der einstimmige Zurückweisungsbeschluss des Bundesfinanzhofs

Das Verfahren nach § 126a FGO ist nicht auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt; vielmehr ist ein Beschluss nach § 126a FGO insbesondere auch zulässig, wenn über verfassungsrechtliche Fragen oder sonstige ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist. Die Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO bedarf keiner besonderen Begründung, weshalb der Bundesfinanzhof die

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Geschäftsmann analysiert Dokument

Revision im Strafrecht – Wie hoch sind die Erfolgsaussichten?

Statistisch gesehen ist die Einlegung der Revision verhältnismäßig selten erfolgreich. Es ist jedoch in der Regel das letzte Mittel eines strafrechtlich verurteilten Beschuldigten, das Maß der Strafe zu verringern oder ihr sogar gänzlich zu entgehen. Von großer Wichtigkeit ist die Einschaltung eines auf Revisionen spezialisierten Fachanwalts. Auffinden eines kompetenten Fachanwalts

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Das Rechtskraftzeugnis vom Bundesgerichtshof

Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit

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Bayern

Bayerisches Landesrecht – und der Bundesgerichtshof

Kommen im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind, und wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde für unzuständig und übersendet dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Prozessakten (§ 7

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Bundesarbeitsgericht Konferenzraum

Revisionsbegründung mittels Sachrüge

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

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Arbeitsgericht / Landesarbeitsgericht Hamburg

Die Differenz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen

Das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht aufzuheben, weil die Entscheidungsformel nicht vollständig mit den Entscheidungsgründen übereinstimmt. Die Unrichtigkeit im Entscheidungsausspruch hat das Bundesarbeitsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das an Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder

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