Fachgerichtszentrum Hannover

Die Schätzung des Finanzgerichts – und die Nichtzulassungsbeschwerde

Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen in Gestalt von Verstößen gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie behauptete materielle Rechtsfehler sind als Rügen einer falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Ein darüber hinausgehender, ausnahmsweise

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Aschlussrevision

Eine Anschlussrevision gemäß § 554 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Revision steht.

Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers befolgt, wonach

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der Verstoß des Finanzgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz – und die Sachaufklärungsrüge

Die Sachaufklärungsrüge kann keine Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche fachkundig vertretene Beteiligte selbst in zumutbarer Weise hätten stellen können, jedoch zu stellen unterlassen haben. Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom Finanzgericht zu (entscheidungserheblichen) Tatsachen zu verlangen,

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Bundesfinanzhof

Die vom Finanzgericht unterlassene Auslegung

Hat das Finanzgericht eine (gebotene) Auslegung unterlassen, so kann der Bundesfinanzhof diese selbst vornehmen, wenn das Finanzgericht die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, und zwar selbst dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen.

Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gehört grundsätzlich

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OLG Naumburg

Die dann doch nicht zugelassene Revision

Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Abschrift

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Die beschränkte Zulassung der Revision

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte.

Unzulässig ist

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Revisionszulassung trotz Divergenz

Weicht das angefochtene Urteil von einem Urteil eines anderen Finanzgerichts ab, welches seinerseits ohne Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise von einer ständigen BFH-Rechtsprechung abweicht, bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren.

Im

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