Die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe und die hierfür notwendigen Voraussetzungen.
Die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO gilt auch für zurückverweisende Beschlüsse nach § 133 Abs. 6 VwGO.
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