Eine Revision kann auch dann form- und fristgerecht begründet worden sein (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO, § 74 Abs. 1 ArbGG), wenn die Revision ausdrückliche Revisionsanträge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist formuliert hat. Gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss die Revisionsbegründung
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