Bundesarbeitsgericht Konferenzraum

Revisionsbegründung mittels Sachrüge

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

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LG Bremen

Verwertung von Urkunden im Selbstleseverfahren

Eine Revisionsbegründung, in der unzutreffend zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vorgetragen wird, bietet keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit der erhobenen Rüge. Eine Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Urkunden im Selbstleseverfahren beanstandet wird, weil die Feststellung  zum Abschluss des Selbstleseverfahrens insoweit fehle, dass auch die übrigen  Beteiligten Gelegenheit

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Bundesarbeitsgericht

Revisionsanträge – und ihre Auslegung

Um zu ermitteln, in welchem Umfang das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts angefochten ist, sind die Revisionsanträge auszulegen. Die Revisionsbegründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge). Diese Erklärung muss allerdings nicht notwendig in einem

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Bundesarbeitsgericht

Revisionsbegründung mit der Sachrüge

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Norm ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Unterschrift auf der Revisionsbegründung

Ebenso wie für die Revisionseinlegung ist auch für die Revisionsbegründung Schriftform erforderlich. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich, unterzeichnet ist. Ist dies in Bezug auf

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Schreibmaschine

Die Sachaufklärungsrüge in der Revisionsbegründung

Die Revisionsbegründung muss – neben der Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge) – die Angabe der Revisionsgründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und – soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf

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Die nicht ausreichende Revisionsbegründung

Die Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die rechtzeitig eingelegte Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Schriftsatz vom 19.03.2020 enthält zwar die Erklärung, das Urteil werde „vollen Umfangs“ angefochten, und den Antrag, das

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Bundesfinanzhof

Revisionsbegründung in Steuersachen

Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO muss der Revisionskläger die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Er muss neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist eine

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Wörterbücher

Verständigungsprobleme mit dem Pflichtverteidiger – und die versäumte Revisionsbegründungsfrist

Die Behauptung eines möglichen Missverständnisses über die Durchführung der Revision aufgrund von Verständigungsproblemen vermag den Vortrag der maßgeblichen Geschehensabläufe nicht zu ersetzen. Es bedarf auch in einem solchen Fall näherer Darlegung, worin dieses Missverständnis bestand. Insbesondere wäre mitzuteilen und glaubhaft zu machen gewesen, was der Verurteilte im Einzelnen mit seinem

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Gefängnis

Erziehungsmaßregeln – und die Anfechtung des Urteils

Werden im angefochtenen Urteil – wie hier – lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet, stellt es gemäß § 55 Abs. 1 JGG ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn nur die Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anordnung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich

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Schreibmaschine

Die Revisionsbegründung in Arbeitsgerichtssachen

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so

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Neuer Parteivortrag im Revisionsverfahren

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen; neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zwar hat die Rechtsprechung aus

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung – und die Prüfung weiterer Rechtsfragen

Auch wenn der Spruchkörper, der die Revision zugelassen hat, nur in Bezug auf eine bestimmte Rechtsfrage einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund gesehen hat, kann der Revisionskläger in seiner Revisionsbegründung -im Rahmen des von ihm bereits vor dem Finanzgericht gestellten Antrags- bei einem unteilbaren Streitgegenstand weitere Rechtsfragen zur Prüfung des Revisionsgerichts stellen. Diese

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Verfahrensrüge – und ihre Begründung

Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Dem wird

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Klageänderung vor dem Bundesarbeitsgericht

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des

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Bücherregal

Revisionsbegründung – und die fehlende Seite

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst von Verteidigern nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Anschlussrevision in Arbeitsgerichtsverfahren – und die Anforderungen an die Revisionsbegründung

Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs

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Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde – und die Rechtswegerschöpfung

Eine Verfassungsbeschwerde kann mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung unzulässig sein, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen, deren Nichteinhaltung dann dazu führt, dass der Rechtsweg im verfassungsprozessrechtlichen Sinne nicht

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Schreibmaschine

Verfahrensrügen – und der erforderliche Vortrag

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer dazu, die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen vollständig und so genau anzugeben, dass der Bundesgerichtshof auf der Grundlage des Vortrags entscheiden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären. Die erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung des Beweisantragsrechts

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Wiedereinsetzung – zur Heilung von Zulässigkeitsmängeln bei Verfahrensrügen

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein

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Landgericht Bremen

Revisionsbegründung – und die Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sachund Rechtslage die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verneint und deshalb nicht bereit ist, eine von ihm bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorstellungen oder Vorgaben seiner Partei zu begründen. Sinn und

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Beweisantragsrügen – und die erforderliche Begründung

Beweisantragsrügen sind schon dann unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn die Beweisanträge, deren Ablehnung als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, nicht vollständig einschließlich ihrer Begründung vorgetragen werden. Das Revisionsgericht kann ohne deren Kenntnis die Begründetheit der behaupteten Verstöße nicht überprüfen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2018

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